Referat Praxisführung und Strahlenschutz

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten – die Themen im Referat Praxisführung und Strahlenschutz betreffen jeden Praxisinhaber. Ziel des Referats ist, die bayerischen Zahnarztpraxen in der täglichen Arbeit zu unterstützen und über praxisrelevante Themen zu informieren. Breiten Raum nimmt auch die Hilfestellung zu Verordnungen und Vorschriften sowie die Beantwortung diesbezüglicher Fragen ein.

Das Referat Praxisführung und Strahlenschutz versteht sich als Knotenpunkt für die unternehmerischen Strategien der zahnärztlichen Berufsausübung und Praxisorganisation. Innovative Ideen, detailliert ausgearbeitet bis zur Anwendungsreife in der Zahnarztpraxis, werden der Zahnärzteschaft als Dienstleistung der BLZK zur Verfügung gestellt.

Das Referat betreut die bayerischen Kolleginnen und Kollegen im Laufe ihrer Berufstätigkeit insbesondere durch:

BuS-Dienst

Zahnarztpraxen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Um diese berufsgenossenschaftliche Anforderung durchführbar zu gestalten, hat die BLZK das Präventionsmodell (BuS-Dienst – alternative bedarfsorientierte und sicherheitstechnische Betreuung) erarbeitet.


Strahlenschutz

Röntgen ist eines der zentralen Elemente in der zahnärztlichen Diagnostik. Um hierbei die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Patienten und des Personals vor ionisierender Strahlung im Praxisalltag umzusetzen, beantwortet das Referat alle Fragen rund um den Strahlenschutz zu Gesetzen, Verordnungen und Normen.

Fachkunden

Voraussetzung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung bzw. die Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis ist unter anderem die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Fachkundebescheinigungen für die Anwendungsgebiete „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen,
Fernröntgenaufnahmen des Schädels“, „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen", „Fachkunde Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung” sowie „Digitale Volumentomographie“ können nach § 47 der Strahlenschutzverordnung im Referat Strahlenschutz beantragt werden.

Aktualisierung der Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz

Zahnärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztliches Personal sind laut Strahlenschutzverordnung verpflichtet, regelmäßig die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz zu aktualisieren.

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

Die Bayerische Landeszahnärztekammer ist gemäß § 51 der Strahlenschutzverordnung in Bayern die zuständige Stelle zur Anerkennung von zahnärztlichen Strahlenschutzkursen, wie Fachkunde-, Aktualisierungs- oder Kenntniserwerbskursen.

Nachrichten

Änderung der Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“

Warmes Wasser ist an medizinischen Handwaschplätzen nicht mehr erforderlich

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) passt Ihre Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ an und empfiehlt, dass ein medizinischer Handwaschplatz mit Zulauf für kaltes Wasser von Trinkwasserqualität ausgestatten ist. Warmes Wasser ist nicht mehr erforderlich. 

Die nicht verpflichtende Ausstattung mit Zulauf für warmes Wasser ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem Verbot für warmes Wasser. Vielmehr wird Betreibenden und Anwendern hier ein Gestaltungsspielraum eröffnet.

Als Begründung für die Empfehlungsänderung führt die KRINKO an, dass die Wirksamkeit der Händewaschung auf die transiente Flora beispielsweise mit der Dauer des Händewaschens, der Technik, der Qualität des verwendeten Wassers und den Handwaschpräparaten korreliert.


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Strahlenschutzmittel müssen in der Praxis vorhanden sein

Bei den im Fünfjahres-Rhythmus durchgeführten Sachverständigenprüfungen des Strahlenschutzes wird häufig das Fehlen von Strahlenschutzmittel beanstandet. Beachten Sie, dass ein Schilddrüsenschutz (zum Beispiel ein Schild) und eine Bleischürze mit Rückenschutz in der Praxis vorhanden sein müssen. Über deren Einsatz entscheidet selbstverständlich der Strahlenschutzverantwortliche, aber das Fehlen ist ein Mangel im Rahmen der Sachverständigenprüfung.


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Wichtige Hinweise zum BuS-Dienst der BLZK

Aktualisierungsfrist bis 1. April beachten

Im vergangenen Jahr hat die BLZK Zahnärztinnen und Zahnärzte, die am BuS-Dienst teilnehmen und deren Pflicht zur Aktualisierung fällig ist, in persönlichen Anschreiben darüber informiert, dass ab dem 1. April 2026 die maximale 5-Jahresfrist für die Aktualisierung der Kenntnisse im BuS-Dienst ohne Ausnahme zu beachten ist. Dies beruht auf einer Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Nach diesem Datum ist es nicht mehr möglich, eine bereits fällige Aktualisierung für den BuS-Dienst nachzuholen. In diesem Fall muss entweder erneut eine Erstschulung absolviert werden oder die Praxis in die Regelbetreuung übergehen. Bedenken Sie, dass dadurch erhebliche Kosten auf Sie zukämen. Weitere Informationen können dem persönlichen Anschreiben entnommen werden, das Sie bereits erhalten haben.

Schulungen in Präsenz oder online

Eine Teilnahme an der Aktualisierung ist nur nach vorheriger Erstschulung  möglich. Bei Präsenzkursen wird die Teilnahmeerklärung im Rahmen der Anmeldung von der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK, per Post zugeschickt und sollte bereits ausgefüllt zum Kurs mitgebracht werden. Die eazf bietet mehrmals jährlich Präsenzschulungen in München und Nürnberg an, in denen Grundlagen wiederholt, rechtliche Neuerungen behandelt und Erfahrungen ausgetauscht werden.

Alternativ kann die Aktualisierung über das QM Online der BLZK erfolgen. Dafür ist der Login mit der BLZK-Nummer nötig. Vor Beginn muss eine Teilnahmeerklärung ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die BLZK geschickt werden. Nach Eingang wird die Online-Schulung freigeschaltet – ohne separate Benachrichtigung.

Teilnahmeerklärung bei Online-Aktualisierung

Falls bereits in der Vergangenheit eine Teilnahmeerklärung abgegeben wurde, muss diese bei der BLZK nicht erneut eingereicht werden. Wird im QM Online keine Teilnahmeerklärung zum Herunterladen angezeigt, ist dies ein Hinweis darauf, dass der BLZK bereits eine Erklärung vorliegt.


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Neues Kapitel im QM Online

Scharfe und spitze Gegenstände

Das bisherige Dokument „Stichverletzungen an kontaminierten Instrumenten“ (B03 b08) wurde im Rahmen der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualitätsmanagement-Dokumente grundlegend überarbeitet und erweitert. Das Thema erhält nun ein eigenes Kapitel im QM Online unter der neuen Bezeichnung „D12 – Scharfe und spitze Gegenstände“.

Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen

Ziel des neuen Kapitels „D12 – Scharfe und spitze Gegenstände“ ist es, Zahnarztpraxen in übersichtlicher und praxisnaher Form wichtige Informationen rund um den Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen zu bieten. Damit wird Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie dem Praxispersonal ein strukturiertes Vorgehen im Verletzungsfall ermöglicht und gleichzeitig die Nachvollziehbarkeit gegenüber Behörden gewährleistet.

Vier neue Dokumente

Ergänzendes Dokument B04b02

Jeder Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, seine Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über Themen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu unterweisen – siehe hierzu Dokument: 


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Neuerung bei Konstanzprüfungen seit 1. Mai 2025

Jetzt Intervallverlängerung durch Strahlenschutzverantwortlichen möglich

Seit dem 1. Mai 2025 können Strahlenschutzverantwortliche in Bayern das Intervall für Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen eigenverantwortlich von monatlich auf vierteljährlich (alle 3 Monate) verlängern. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung definierter Qualitätsanforderungen und eine entsprechende Dokumentation. Diese Neuerung erleichtert die Abläufe im Praxisalltag und stärkt die Eigenverantwortung. 

Weitere Informationen zum Vorgehen und das benötigte Formblatt finden Sie hier bei der Röntgenstelle Nürnberg (RBZ).


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Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Ab 5. Dezember verlängerte Aufbewahrungsfristen

Zum 5. Dezember 2024 tritt eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sofern Zahnarztpraxen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in der Vergangenheit Abrechnungen von Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vorgenommen haben, gilt zu beachten, dass sie über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Leistungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfristen wurden verlängert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).


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Kontakt

Schwerpunkt Praxisführung
Dr. Frank Hummel
Tel.: 089 230211-340/-342
Fax: 089 230211-341/-343


Schwerpunkt Strahlenschutz
Dr. Stefan Gassenmeier
Tel.: 089 230211-344/-352
Fax: 089 230211-345/-353


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