BLZK-News

Kahlschlag in der kieferorthopädischen Versorgung

Bayerische Landeszahnärztekammer und MdL Dr. Andrea Behr warnen nach Krisengespräch vor Existenzvernichtung

München – Ein Krisengespräch am vergangenen Wochenende in den Räumen der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) alarmiert die zahnärztliche Standesvertretung zutiefst. BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl und Vorstandsmitglied Dr. Brunhilde Drew tauschten sich mit kieferorthopädisch tätigen Zahnärztinnen über den geplanten Fachzahnarztvorbehalt aus. Per Video war die Zahnärztin und Landtagsabgeordnete Dr. Andrea Behr zugeschaltet. Die Berichte aus der Praxis offenbaren eine existenzbedrohende Realität für junge Behandlerinnen und eine akute Gefahr für die Patientenversorgung im Freistaat.

„Was uns die Kolleginnen am Wochenende berichtet haben, ist ein gesundheitspolitischer Offenbarungseid“, erklärt Dr. Dr. Wohl. „Hier werden Existenzen junger, hochqualifizierter Zahnärztinnen mutwillig vernichtet und gleichzeitig die flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Bayern sehenden Auges gegen die Wand gefahren. Wir werden diesen verfassungswidrigen Kahlschlag nicht tatenlos hinnehmen.“

Junge Existenzgründer vor dem wirtschaftlichen Ruin

Die Schilderungen der Praktikerinnen zeigen die brutale Härte der geplanten Gesetzesänderung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU). Besonders dramatisch ist der Fall einer jungen Zahnärztin: Sie hat gerade per Kredit rund eine Million Euro in die Finanzierung einer modernen kieferorthopädischen Praxis investiert. Sollte der Fachzahnarztvorbehalt wie eingebracht Gesetz werden, steht die junge Gründerin vor dem unmittelbaren wirtschaftlichen Aus. Wie ein Schlag ins Gesicht habe sich die Rede von Nina Warken im Bundestag angefühlt. Die Bundesministerin hatte betont: „Unser Gesetz verlangt allen etwas ab, von niemandem aber Unzumutbares.“ Für junge Zahnärztinnen, die im Vertrauen auf ihre staatliche Approbation hohe Investitionen getätigt haben, bedeutet diese Reform jedoch eine absolut unzumutbare Härte und die gezielte Vernichtung ihrer Existenzgrundlage.

Vielfalt der Qualifikationswege wird ignoriert

Betroffen von dem drohenden Verbot sind keineswegs nur Zahnärzte, die einen akademischen Mastertitel (M.Sc.) in Kieferorthopädie erworben haben. Der Kammerpräsident betonte: „Es gibt in Deutschland viele bewährte und qualitativ hochwertige Wege zur kieferorthopädischen Qualifikation. Dazu zählen auch eine langjährige, intensive Berufserfahrung in kieferorthopädischen Praxen sowie umfassende, strukturierte Fortbildungscurricula. All diese hochqualifizierten Kolleginnen und Kollegen würden über Nacht die Berechtigung verlieren, gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche kieferorthopädisch zu versorgen.“

Gutachten bestätigt Verfassungswidrigkeit

Ein im Auftrag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) durch den Medizinrechtler Prof. Dr. Christian Burholt LL.M. erstelltes Gutachten attestiert dem Vorhaben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einführung eines Fachzahnarztvorbehalts in der zahnärztlichen Versorgung stellt demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Mit der Approbation erwerben Zahnmediziner die vollumfängliche Behandlungskompetenz für den gesamten Zahn-, Mund- und Kieferbereich. Diese darf ihnen nicht nachträglich willkürlich entzogen werden.

Kollaps der flächendeckenden Versorgung droht auch in Bayern

„Die Mundhöhle ist ein kleiner Teil des menschlichen Körpers“, unterstrich Dr. Andrea Behr, MdL. Die Landtagsabgeordnete und der Kammerpräsident sind sich einig: Wenn der Bundesgesetzgeber nun beginnt, diesen ohnehin spezialisierten Bereich weiter künstlich in exklusive Fachzahnarztgruppen zu unterteilen und nur noch diesen die Behandlung von Kassenpatienten erlaubt, führt das geradewegs in den Versorgungskollaps. Insbesondere im Flächenstaat Bayern kann die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung – vor allem von Kindern und Jugendlichen – bei einem solchen Kahlschlag nicht mehr in allen Regionen aufrechterhalten werden. Lange Anfahrtswege für Familien und monatelange Wartezeiten auf Behandlungsplätze wären die unmittelbare Folge. BLZK-Präsident Dr. Dr. Wohl fordert den Deutschen Bundestag daher auf, den verfassungswidrigen Fachzahnarztvorbehalt sofort und ersatzlos aus dem Gesetzentwurf zu streichen.


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250.000 Euro für die Kinderkrebsforschung

Medien-Einladung

Oberpfälzer Zahnaltgold-Sammelaktion unterstützt Forschungszentrum am Universitätsklinikum Regensburg

München – Aus der VI. Oberpfälzer Zahnaltgold-Sammelaktion wird erneut konkrete Hil-fe: Dr. Dr. Frank Wohl, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, und Dr. Elmar Baumer, 1. Vorsitzender des Lions Hilfswerks Weiden, überreichen am kom-menden Mittwoch einen Spendenscheck in Höhe von 250.000 Euro für die Kinderkrebs-forschung am Forschungszentrum für Kinderonkologie, Herz und seltene Erkrankungen des Universitätsklinikums Regensburg (UKR). Die Spende fließt in das Projekt „Franzi“ im Rahmen des Regensburger Weihnachtssingens und unterstützt den geplanten Neu-bau des Forschungszentrums. Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Markus Blume, MdL, wird an der Veranstaltung teilnehmen.

Die Grundlage für diese außergewöhnliche Spendensumme bildet das Engagement zahlreicher Bürgerinnen und Bürger aus der Oberpfalz: Sie haben ihr nicht mehr benötigtes Zahngold ge-spendet. Über einen längeren Zeitraum wurde dieses von Oberpfälzer Zahnärztinnen und Zahnärzten gesammelt und der Erlös anschließend für den guten Zweck bereitgestellt. Getra-gen wird die Initiative gemeinschaftlich von der Bayerischen Landeszahnärztekammer, den Oberpfälzer Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie dem Lions Club Weiden. 

Dr. Wohl: „Ich bin stolz auf meine Zahnärzte.“

„Die Aktion zeigt eindrucksvoll, was entstehen kann, wenn viele Menschen gemeinsam Ver-antwortung übernehmen. Ich bin stolz auf meine Zahnärzte für ihr wunderbares Engagement und danke allen Patienten für ihre Spende. Aus kleinen Beiträgen vieler Einzelner wird eine gro-ße Unterstützung für die Forschung und damit für die Zukunft erkrankter Kinder“, so BLZK-Präsident Wohl. Mit dem geplanten Neubau des Forschungszentrums für Kinderonkologie, Herz und seltene Erkrankungen am Universitätsklinikum Regensburg soll eine moderne Laborinfra-struktur geschaffen werden. Ziel ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse noch schneller in die Behandlung junger Patientinnen und Patienten zu übertragen und individuell zugeschnittene Therapien weiterzuentwickeln.

Die Übergabe des Spendenschecks findet statt am Mittwoch, 24. Juni 2026, 11:50 Uhr im Universitätsklinikum Regensburg, Abteilung für Pädiatrische Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation, Franz-Josef-Strauß-Allee 11, Bauteil C5, EG, Raum 3.5.2. 

Medienvertreter sind dazu herzlich eingeladen. Aus organisatorischen Gründen wird um Anmel-dung bis zum 23. Juni unter der E-Mail-Adresse jsandt@blzk.de gebeten.

Teilnehmer vor Ort sind: 

  • Markus Blume, MdL, Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
  • Dr. Dr. Frank Wohl, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Zahnarzt und Mitglied im Lions Club Weiden (Initiator und Hauptansprechpartner) 
  • Prof. Dr. Selim Corbacioglu, Direktor der Abteilung für Pädiatrische Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation 
  • Dr. Elmar Baumer, 1. Vorsitzender Lions-Hilfswerk Weiden e. V. 
  • Dr. Cosima Rücker, 1. Vorsitzende des Zahnärztlichen Bezirksverbands Oberpfalz 
  • Armin Wolf, Organisator des Regensburger Weihnachtssingens
  • Martin Wunnike, Vorstand Verein zur Förderung krebskranker und körperbehinderter Kinder Ostbayern e.V. (VKKK)


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Erinnerung: Austausch von eHBAs

Nur noch bis zum 30. Juni 2026 möglich!

Seit Monaten läuft der Tausch elektronischer Heilberufsausweise (eHBA). Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 getauscht werden. Betroffene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Tausch noch nicht vollzogen haben, werden dringend gebeten, auf die Nachrichten (an Ihre beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse) zu reagieren und den Tauschprozess zu starten.

Die betroffenen Karten werden spätestens zum 30. Juni 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der Karteninhaberinnen und -inhaber. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 1. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten mehr möglich!

Wer ist betroffen?

Bis zum 30. Juni 2026 müssen alle eHBAs der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier

  • alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
  • alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden, sowie
  • alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.

Was bedeutet das für die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Für alle elektronischen Heilberufsausweise, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören oder bereits ausgetauscht wurden, ist kein weiterer Handlungsbedarf erforderlich. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine entsprechende Aufforderung durch Ihren Anbieter (SHC, D-Trust oder medisign) erhalten haben, dieser noch nicht gefolgt sind, aber den eHBA für die weitere Teilnahme über den 30. Juni 2026 hinaus benötigen, werden gebeten umgehend zu reagieren. Bei den E-Mails der Anbieter handelt es sich nicht um Werbung oder Spam. Bitte informieren Sie auch das Praxispersonal, um entsprechende Korrespondenz zu erkennen.

Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben.  

Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral (die zusätzliche Laufzeit der Neukarte wird wie gewohnt berechnet). D-Trust bittet betroffene Kundinnen und Kunden, bei denen der eHBA getauscht werden muss und noch länger als ein Jahr Restlaufzeit hat, und diejenigen, die umgezogen sind, vor Bestellung mit dem Support der D-Trust in Kontakt zu treten. Dort erhalten Sie zur Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.

Warum ist der Austausch wichtig?

Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beispielsweise E-Rezept, EBZ und eAU nutzen.  

Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:

D-Trust:

News: https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/austauschaktion-fuer-ehbas-d-trust-reagiert-auf-sicherheitsluecke-infineon-chips

FAQ: https://www.d-trust.net/de/support/ehba#idemia-kartentausch

SHC+CARE:

News & FAQ: https://shc-care.de/aktuelles/kartenausgabe-status/austausch-ehba/401

Medisign:

FAQ: https://www.medisign.de/support/article/sondertausch-2025-jetzt-zum-ehba-der-generation-2-1-wechseln/


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Neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab August 2026

KI-Verordnung

Ab dem 2. August 2026 sind bestimmte KI-generierte und bearbeitete Bild-, Ton- und Videoinhalte, die öffentlich zugänglich sind und/oder in einem beruflichen Kontext stehen, als solche zu kennzeichnen. Auch für bestimmte veröffentlichte Texte, die von einer KI erstellt oder bearbeitet wurden, gilt dann eine Kennzeichnungspflicht. Zudem haben Anbieter von KI-Chatbots und KI-Avataren diese als solche auszuweisen.

Bild-, Ton- und Videoinhalte

Wenn Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden, sind Sie ab dem 2. August 2026 dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S.1 KI-Verordnung (KI-VO). 

Dies liegt daran, dass solche Inhalte als „Deepfakes“ im Sinne der KI-Verordnung der EU gelten, Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Betroffen sind demnach Inhalte, die auf ihre Konsumenten real erscheinen. Es muss sich dabei nicht um die Wiedergabe tatsächlich existierender Personen, Gegenstände oder Ereignisse handeln, entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine reale Darstellung wirkt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen.

Textinhalte

Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Texte handelt, die dazu dienen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S.1 KI-VO. Betroffen sind Texte, die über global, lokal oder gruppenspezifisch relevante Inhalte politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Art informieren. Laut der Wettbewerbszentrale fallen Werbetexte für gewöhnlich wohl nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da ihnen die erforderliche Öffentlichkeitsrelevanz in aller Regel fehlen wird. Zudem entfällt bei KI-generierten Texten die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S. 5 Alt. 2 KI-VO.

KI-Chatbot und KI-Avatar

Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, sofern Sie als Anbieter gem. Art. 3 Nr. 3 KI-VO gelten, Art. 50 Abs. 1 S.1 KI-VO. Dies ist dann der Fall, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar in eigener Verantwortung verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen oder dem Namen Ihrer Handelsmarke in Betrieb nehmen. So sind Sie bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre eine Kennzeichnung, dass man mit einer KI kommuniziert, erforderlich.

Rechtsfolgen fehlender oder unzureichender Kennzeichnung

Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.


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Hitzeschutz ist Patientenschutz – Informationen jetzt online

Zahnarztpraxen sollten vorbereitet sein

Hohe Temperaturen und Hitzewellen stellen nicht nur für das gesamte Praxisteam eine erhebliche Belastung dar, sondern besonders auch für Patientinnen und Patienten. Gerade ältere Menschen, chronisch Erkrankte oder körperlich geschwächte Personen reagieren empfindlich auf Hitze. Deshalb gewinnt der Hitzeschutz in Zahnarztpraxen zunehmend an Bedeutung.

Um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu minimieren, sollten Praxen rechtzeitig geeignete Maßnahmen planen und umsetzen. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention und der Vorbereitung auf mögliche Hitzenotfälle.

Informationen und Materialien online verfügbar

Im QM Online hat das Referat Qualitätsmanagement umfangreiche Informationen und praktische Hilfen bereitgestellt. Dort finden Zahnarztpraxen Unterstützung, um sich gezielt auf kommende Hitzeperioden vorzubereiten und einen praxisinternen Hitzeschutzplan zu erstellen.

Hitzeschutz nach dem TOP-Prinzip

Für geeignete Schutzmaßnahmen empfiehlt sich die Orientierung am sogenannten TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • Technische Maßnahmen
    z. B. Verschattung, Lüftung, Klimatisierung
  • Organisatorische Maßnahmen
    z. B. angepasste Arbeitszeiten oder flexible Pausenregelungen
  • Personenbezogene Maßnahmen
    z. B. ausreichende Flüssigkeitszufuhr oder leichte Arbeitskleidung

Technische Maßnahmen haben dabei stets Vorrang, da sie Gefahren direkt an der Quelle reduzieren.

Praktische Maßnahmen für den Praxisalltag

Bereits einfache organisatorische Anpassungen können die Belastung deutlich reduzieren:

  • Getränke für Team und Patienten bereitstellen
  • Früh morgens lüften und Räume verschatten
  • Kühle Pausenbereiche ermöglichen
  • Arbeitszeiten nach Möglichkeit verlagern
  • Leichte Mahlzeiten empfehlen
  • Verantwortliche für den Hitzeschutz benennen
  • Hitzeschutz-Fortbildungen nutzen

Eine gute Vorbereitung hilft dabei, Patientinnen, Patienten und Praxisteams wirksam zu schützen und sicher durch die nächste Hitzewelle zu kommen.

Dokumente zum Hitzeschutz im QM Online


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Endodontie

GOZ aktuell

Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGZMK) werden jedes Jahr in Deutschland mehr als sieben Millionen Wurzelkanalbehandlungen durchgeführt.

Ohne Zweifel zählen endodontische Behandlungen zu den größten Herausforderungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Insbesondere schwer zugängliche Wurzelkanalsysteme oder ungewöhnliche anatomische Gegebenheiten erfordern ein hohes Maß an Fachexpertise und Präzision.

Trotz des Einsatzes modernster Behandlungstechniken und hochwertiger Materialien gilt die Wurzelkanalbehandlung als eine der komplexesten Disziplinen innerhalb der Zahnmedizin. Wissenschaftliche Studien bestätigen, dass bei fachgerechter Durchführung die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Wurzelbehandlung bei über 90 Prozent liegt.

Das Behandlungsspektrum der Endodontie umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die leider nur unzureichend in der Gebührenordnung für Zahnärzte abgebildet werden. Dies bedeutet, dass eine angemessene Honorierung lediglich unter Anwendung von Analogleistungen erfolgen kann. Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über originäre und analoge Leistungen, die während einer endodontischen Behandlung anfallen können.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 5/2026 als PDF mit der Liste der GOZ-Leistungen


In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch auf www.bzb-online.de abrufbar. 


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22.06.2026 | Pressemeldungen
Kahlschlag in der kieferorthopädischen Versorgung

Bayerische Landeszahnärztekammer und MdL Dr. Andrea Behr warnen nach Krisengespräch vor Existenzvernichtung

München – Ein Krisengespräch am vergangenen Wochenende in den Räumen der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) alarmiert die zahnärztliche Standesvertretung zutiefst. BLZK-Präsident Dr. Dr. Frank Wohl und Vorstandsmitglied Dr. Brunhilde Drew tauschten sich mit kieferorthopädisch tätigen Zahnärztinnen über den geplanten Fachzahnarztvorbehalt aus. Per Video war die Zahnärztin und Landtagsabgeordnete Dr. Andrea Behr zugeschaltet. Die Berichte aus der Praxis offenbaren eine existenzbedrohende Realität für junge Behandlerinnen und eine akute Gefahr für die Patientenversorgung im Freistaat.

„Was uns die Kolleginnen am Wochenende berichtet haben, ist ein gesundheitspolitischer Offenbarungseid“, erklärt Dr. Dr. Wohl. „Hier werden Existenzen junger, hochqualifizierter Zahnärztinnen mutwillig vernichtet und gleichzeitig die flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Bayern sehenden Auges gegen die Wand gefahren. Wir werden diesen verfassungswidrigen Kahlschlag nicht tatenlos hinnehmen.“

Junge Existenzgründer vor dem wirtschaftlichen Ruin

Die Schilderungen der Praktikerinnen zeigen die brutale Härte der geplanten Gesetzesänderung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU). Besonders dramatisch ist der Fall einer jungen Zahnärztin: Sie hat gerade per Kredit rund eine Million Euro in die Finanzierung einer modernen kieferorthopädischen Praxis investiert. Sollte der Fachzahnarztvorbehalt wie eingebracht Gesetz werden, steht die junge Gründerin vor dem unmittelbaren wirtschaftlichen Aus. Wie ein Schlag ins Gesicht habe sich die Rede von Nina Warken im Bundestag angefühlt. Die Bundesministerin hatte betont: „Unser Gesetz verlangt allen etwas ab, von niemandem aber Unzumutbares.“ Für junge Zahnärztinnen, die im Vertrauen auf ihre staatliche Approbation hohe Investitionen getätigt haben, bedeutet diese Reform jedoch eine absolut unzumutbare Härte und die gezielte Vernichtung ihrer Existenzgrundlage.

Vielfalt der Qualifikationswege wird ignoriert

Betroffen von dem drohenden Verbot sind keineswegs nur Zahnärzte, die einen akademischen Mastertitel (M.Sc.) in Kieferorthopädie erworben haben. Der Kammerpräsident betonte: „Es gibt in Deutschland viele bewährte und qualitativ hochwertige Wege zur kieferorthopädischen Qualifikation. Dazu zählen auch eine langjährige, intensive Berufserfahrung in kieferorthopädischen Praxen sowie umfassende, strukturierte Fortbildungscurricula. All diese hochqualifizierten Kolleginnen und Kollegen würden über Nacht die Berechtigung verlieren, gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche kieferorthopädisch zu versorgen.“

Gutachten bestätigt Verfassungswidrigkeit

Ein im Auftrag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) durch den Medizinrechtler Prof. Dr. Christian Burholt LL.M. erstelltes Gutachten attestiert dem Vorhaben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einführung eines Fachzahnarztvorbehalts in der zahnärztlichen Versorgung stellt demnach einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Mit der Approbation erwerben Zahnmediziner die vollumfängliche Behandlungskompetenz für den gesamten Zahn-, Mund- und Kieferbereich. Diese darf ihnen nicht nachträglich willkürlich entzogen werden.

Kollaps der flächendeckenden Versorgung droht auch in Bayern

„Die Mundhöhle ist ein kleiner Teil des menschlichen Körpers“, unterstrich Dr. Andrea Behr, MdL. Die Landtagsabgeordnete und der Kammerpräsident sind sich einig: Wenn der Bundesgesetzgeber nun beginnt, diesen ohnehin spezialisierten Bereich weiter künstlich in exklusive Fachzahnarztgruppen zu unterteilen und nur noch diesen die Behandlung von Kassenpatienten erlaubt, führt das geradewegs in den Versorgungskollaps. Insbesondere im Flächenstaat Bayern kann die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung – vor allem von Kindern und Jugendlichen – bei einem solchen Kahlschlag nicht mehr in allen Regionen aufrechterhalten werden. Lange Anfahrtswege für Familien und monatelange Wartezeiten auf Behandlungsplätze wären die unmittelbare Folge. BLZK-Präsident Dr. Dr. Wohl fordert den Deutschen Bundestag daher auf, den verfassungswidrigen Fachzahnarztvorbehalt sofort und ersatzlos aus dem Gesetzentwurf zu streichen.


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19.06.2026 | Pressemeldungen
250.000 Euro für die Kinderkrebsforschung

Medien-Einladung

Oberpfälzer Zahnaltgold-Sammelaktion unterstützt Forschungszentrum am Universitätsklinikum Regensburg

München – Aus der VI. Oberpfälzer Zahnaltgold-Sammelaktion wird erneut konkrete Hil-fe: Dr. Dr. Frank Wohl, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, und Dr. Elmar Baumer, 1. Vorsitzender des Lions Hilfswerks Weiden, überreichen am kom-menden Mittwoch einen Spendenscheck in Höhe von 250.000 Euro für die Kinderkrebs-forschung am Forschungszentrum für Kinderonkologie, Herz und seltene Erkrankungen des Universitätsklinikums Regensburg (UKR). Die Spende fließt in das Projekt „Franzi“ im Rahmen des Regensburger Weihnachtssingens und unterstützt den geplanten Neu-bau des Forschungszentrums. Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Markus Blume, MdL, wird an der Veranstaltung teilnehmen.

Die Grundlage für diese außergewöhnliche Spendensumme bildet das Engagement zahlreicher Bürgerinnen und Bürger aus der Oberpfalz: Sie haben ihr nicht mehr benötigtes Zahngold ge-spendet. Über einen längeren Zeitraum wurde dieses von Oberpfälzer Zahnärztinnen und Zahnärzten gesammelt und der Erlös anschließend für den guten Zweck bereitgestellt. Getra-gen wird die Initiative gemeinschaftlich von der Bayerischen Landeszahnärztekammer, den Oberpfälzer Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie dem Lions Club Weiden. 

Dr. Wohl: „Ich bin stolz auf meine Zahnärzte.“

„Die Aktion zeigt eindrucksvoll, was entstehen kann, wenn viele Menschen gemeinsam Ver-antwortung übernehmen. Ich bin stolz auf meine Zahnärzte für ihr wunderbares Engagement und danke allen Patienten für ihre Spende. Aus kleinen Beiträgen vieler Einzelner wird eine gro-ße Unterstützung für die Forschung und damit für die Zukunft erkrankter Kinder“, so BLZK-Präsident Wohl. Mit dem geplanten Neubau des Forschungszentrums für Kinderonkologie, Herz und seltene Erkrankungen am Universitätsklinikum Regensburg soll eine moderne Laborinfra-struktur geschaffen werden. Ziel ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse noch schneller in die Behandlung junger Patientinnen und Patienten zu übertragen und individuell zugeschnittene Therapien weiterzuentwickeln.

Die Übergabe des Spendenschecks findet statt am Mittwoch, 24. Juni 2026, 11:50 Uhr im Universitätsklinikum Regensburg, Abteilung für Pädiatrische Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation, Franz-Josef-Strauß-Allee 11, Bauteil C5, EG, Raum 3.5.2. 

Medienvertreter sind dazu herzlich eingeladen. Aus organisatorischen Gründen wird um Anmel-dung bis zum 23. Juni unter der E-Mail-Adresse jsandt@blzk.de gebeten.

Teilnehmer vor Ort sind: 

  • Markus Blume, MdL, Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
  • Dr. Dr. Frank Wohl, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Zahnarzt und Mitglied im Lions Club Weiden (Initiator und Hauptansprechpartner) 
  • Prof. Dr. Selim Corbacioglu, Direktor der Abteilung für Pädiatrische Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation 
  • Dr. Elmar Baumer, 1. Vorsitzender Lions-Hilfswerk Weiden e. V. 
  • Dr. Cosima Rücker, 1. Vorsitzende des Zahnärztlichen Bezirksverbands Oberpfalz 
  • Armin Wolf, Organisator des Regensburger Weihnachtssingens
  • Martin Wunnike, Vorstand Verein zur Förderung krebskranker und körperbehinderter Kinder Ostbayern e.V. (VKKK)


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09.06.2026 | Nachrichten
Erinnerung: Austausch von eHBAs

Nur noch bis zum 30. Juni 2026 möglich!

Seit Monaten läuft der Tausch elektronischer Heilberufsausweise (eHBA). Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen spätestens bis zum 30. Juni 2026 getauscht werden. Betroffene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Tausch noch nicht vollzogen haben, werden dringend gebeten, auf die Nachrichten (an Ihre beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse) zu reagieren und den Tauschprozess zu starten.

Die betroffenen Karten werden spätestens zum 30. Juni 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der Karteninhaberinnen und -inhaber. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 1. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten mehr möglich!

Wer ist betroffen?

Bis zum 30. Juni 2026 müssen alle eHBAs der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier

  • alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
  • alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden, sowie
  • alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.

Was bedeutet das für die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Für alle elektronischen Heilberufsausweise, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören oder bereits ausgetauscht wurden, ist kein weiterer Handlungsbedarf erforderlich. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine entsprechende Aufforderung durch Ihren Anbieter (SHC, D-Trust oder medisign) erhalten haben, dieser noch nicht gefolgt sind, aber den eHBA für die weitere Teilnahme über den 30. Juni 2026 hinaus benötigen, werden gebeten umgehend zu reagieren. Bei den E-Mails der Anbieter handelt es sich nicht um Werbung oder Spam. Bitte informieren Sie auch das Praxispersonal, um entsprechende Korrespondenz zu erkennen.

Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben.  

Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral (die zusätzliche Laufzeit der Neukarte wird wie gewohnt berechnet). D-Trust bittet betroffene Kundinnen und Kunden, bei denen der eHBA getauscht werden muss und noch länger als ein Jahr Restlaufzeit hat, und diejenigen, die umgezogen sind, vor Bestellung mit dem Support der D-Trust in Kontakt zu treten. Dort erhalten Sie zur Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.

Warum ist der Austausch wichtig?

Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beispielsweise E-Rezept, EBZ und eAU nutzen.  

Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:

D-Trust:

News: https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/austauschaktion-fuer-ehbas-d-trust-reagiert-auf-sicherheitsluecke-infineon-chips

FAQ: https://www.d-trust.net/de/support/ehba#idemia-kartentausch

SHC+CARE:

News & FAQ: https://shc-care.de/aktuelles/kartenausgabe-status/austausch-ehba/401

Medisign:

FAQ: https://www.medisign.de/support/article/sondertausch-2025-jetzt-zum-ehba-der-generation-2-1-wechseln/


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08.06.2026 | Nachrichten
Neue Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab August 2026

KI-Verordnung

Ab dem 2. August 2026 sind bestimmte KI-generierte und bearbeitete Bild-, Ton- und Videoinhalte, die öffentlich zugänglich sind und/oder in einem beruflichen Kontext stehen, als solche zu kennzeichnen. Auch für bestimmte veröffentlichte Texte, die von einer KI erstellt oder bearbeitet wurden, gilt dann eine Kennzeichnungspflicht. Zudem haben Anbieter von KI-Chatbots und KI-Avataren diese als solche auszuweisen.

Bild-, Ton- und Videoinhalte

Wenn Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden, sind Sie ab dem 2. August 2026 dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S.1 KI-Verordnung (KI-VO). 

Dies liegt daran, dass solche Inhalte als „Deepfakes“ im Sinne der KI-Verordnung der EU gelten, Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Betroffen sind demnach Inhalte, die auf ihre Konsumenten real erscheinen. Es muss sich dabei nicht um die Wiedergabe tatsächlich existierender Personen, Gegenstände oder Ereignisse handeln, entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine reale Darstellung wirkt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen.

Textinhalte

Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Texte handelt, die dazu dienen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S.1 KI-VO. Betroffen sind Texte, die über global, lokal oder gruppenspezifisch relevante Inhalte politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Art informieren. Laut der Wettbewerbszentrale fallen Werbetexte für gewöhnlich wohl nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da ihnen die erforderliche Öffentlichkeitsrelevanz in aller Regel fehlen wird. Zudem entfällt bei KI-generierten Texten die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird, Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S. 5 Alt. 2 KI-VO.

KI-Chatbot und KI-Avatar

Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, sofern Sie als Anbieter gem. Art. 3 Nr. 3 KI-VO gelten, Art. 50 Abs. 1 S.1 KI-VO. Dies ist dann der Fall, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar in eigener Verantwortung verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen oder dem Namen Ihrer Handelsmarke in Betrieb nehmen. So sind Sie bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre eine Kennzeichnung, dass man mit einer KI kommuniziert, erforderlich.

Rechtsfolgen fehlender oder unzureichender Kennzeichnung

Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.


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26.05.2026 | Nachrichten
Hitzeschutz ist Patientenschutz – Informationen jetzt online

Zahnarztpraxen sollten vorbereitet sein

Hohe Temperaturen und Hitzewellen stellen nicht nur für das gesamte Praxisteam eine erhebliche Belastung dar, sondern besonders auch für Patientinnen und Patienten. Gerade ältere Menschen, chronisch Erkrankte oder körperlich geschwächte Personen reagieren empfindlich auf Hitze. Deshalb gewinnt der Hitzeschutz in Zahnarztpraxen zunehmend an Bedeutung.

Um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu minimieren, sollten Praxen rechtzeitig geeignete Maßnahmen planen und umsetzen. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention und der Vorbereitung auf mögliche Hitzenotfälle.

Informationen und Materialien online verfügbar

Im QM Online hat das Referat Qualitätsmanagement umfangreiche Informationen und praktische Hilfen bereitgestellt. Dort finden Zahnarztpraxen Unterstützung, um sich gezielt auf kommende Hitzeperioden vorzubereiten und einen praxisinternen Hitzeschutzplan zu erstellen.

Hitzeschutz nach dem TOP-Prinzip

Für geeignete Schutzmaßnahmen empfiehlt sich die Orientierung am sogenannten TOP-Prinzip aus dem Arbeitsschutz. Dabei gilt folgende Reihenfolge:

  • Technische Maßnahmen
    z. B. Verschattung, Lüftung, Klimatisierung
  • Organisatorische Maßnahmen
    z. B. angepasste Arbeitszeiten oder flexible Pausenregelungen
  • Personenbezogene Maßnahmen
    z. B. ausreichende Flüssigkeitszufuhr oder leichte Arbeitskleidung

Technische Maßnahmen haben dabei stets Vorrang, da sie Gefahren direkt an der Quelle reduzieren.

Praktische Maßnahmen für den Praxisalltag

Bereits einfache organisatorische Anpassungen können die Belastung deutlich reduzieren:

  • Getränke für Team und Patienten bereitstellen
  • Früh morgens lüften und Räume verschatten
  • Kühle Pausenbereiche ermöglichen
  • Arbeitszeiten nach Möglichkeit verlagern
  • Leichte Mahlzeiten empfehlen
  • Verantwortliche für den Hitzeschutz benennen
  • Hitzeschutz-Fortbildungen nutzen

Eine gute Vorbereitung hilft dabei, Patientinnen, Patienten und Praxisteams wirksam zu schützen und sicher durch die nächste Hitzewelle zu kommen.

Dokumente zum Hitzeschutz im QM Online


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19.05.2026 | Nachrichten
Endodontie

GOZ aktuell

Nach Informationen der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGZMK) werden jedes Jahr in Deutschland mehr als sieben Millionen Wurzelkanalbehandlungen durchgeführt.

Ohne Zweifel zählen endodontische Behandlungen zu den größten Herausforderungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Insbesondere schwer zugängliche Wurzelkanalsysteme oder ungewöhnliche anatomische Gegebenheiten erfordern ein hohes Maß an Fachexpertise und Präzision.

Trotz des Einsatzes modernster Behandlungstechniken und hochwertiger Materialien gilt die Wurzelkanalbehandlung als eine der komplexesten Disziplinen innerhalb der Zahnmedizin. Wissenschaftliche Studien bestätigen, dass bei fachgerechter Durchführung die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Wurzelbehandlung bei über 90 Prozent liegt.

Das Behandlungsspektrum der Endodontie umfasst eine Vielzahl von Leistungen, die leider nur unzureichend in der Gebührenordnung für Zahnärzte abgebildet werden. Dies bedeutet, dass eine angemessene Honorierung lediglich unter Anwendung von Analogleistungen erfolgen kann. Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Artikel über originäre und analoge Leistungen, die während einer endodontischen Behandlung anfallen können.

Vollständiger Artikel aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 5/2026 als PDF mit der Liste der GOZ-Leistungen


In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch auf www.bzb-online.de abrufbar. 


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung


Ausbildungsbeginn vor 1. August 2022

  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Zu den ZFA-Musterprüfungen

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

ZFA – Gestreckte Abschlussprüfung (GAP)

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos, Schwerpunktlisten und Beispielaufgaben

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Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

Anleitung, Formulare, weitere Dokumente und Kontakt

Service | FAQ
ZBV in Bayern

Hier finden bayerische Zahnärzte und Praxispersonal Antworten auf Fragen wie:

  • Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis?
  • Wo finde ich meine BLZK-Nummer?
  • Wie hoch ist mein BLZK-Beitrag?
  • SEPA-Lastschriftmandat für den BLZK-Beitrag: Wie richte ich es ein?

FAQ

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsnachweis ZFA

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

Infos und Unterlagen

KAI-Zahnputztechnik

http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/wcms/0E97F3AD4AD49BB3C125807900435B47/$file/kai_systematik.jpg

Eine Anleitung in Bildern mit Tipps und Faltkärtchen zum Ausdrucken.

KAI-Technik auf www.zahn.de

eazf – kursaktuell


Veranstaltungen
für Zahnärzte
und Praxis-
personal

eazf Kurse

Kursprogramm auf eazf.de

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